Begrifflichkeiten aus der
Schallmessung / Lärmmessung:
A-Bewertung
Die Empfindlichkeit
des menschlichen Ohres hängt von der Frequenz ab. Tiefe
und sehr hohe Töne werden weniger laut wahrgenommen als
mittlere Töne. Bei der Geräuschmessung / Schallmessung
wird dies berücksichtigt, indem die im Schall
enthaltenen Frequenzen entsprechend der A-Kurve
unterschiedlich gewichtet werden.
Die Schallpegelmesswerte werden dann als dB(A) angegeben. Im
Umweltbereich ist die A-Bewertung die am häufigsten
vorkommende Frequenz-Bewertung; andere Bewertungen (z.B.
B- oder C-Bewertung) werden seltener verwendet.
Beurteilungspegel
Auf einen Bezugszeitraum (z.B. Tag oder Nacht)
umgerechneter mittlerer Schallpegel einer Lärmmessung,
bei dem durch Pegelkorrekturen einzelne Besonderheiten
des Lärms zusätzlich berücksichtigt werden können.
Abkürzungen: Lr (rating level), für die Tageszeit LT,
für die Nacht LN (jeweils in dB).
Im angloamerikanischen Bereich wird oft auch Ldn
verwendet.
Dezibel
Der zehnte Teil des Bel. Ein Bel ist definiert als der
dekadische Logarithmus des Verhältnisses zweier
gleichartiger Größen. Wird üblicherweise zur Messung
des Schallpegels benutzt, wobei die aktuelle
Schalleistung ins Verhältnis zu einer vereinbarten
Bezugsschalleistung gesetzt wird.
Abkürzung: dB.
Berechnung: LP = 10 * log(P / P0) in dB
mit
P = Schalleistung
P0 = Bezugsschalleistung (Hörschwelle, 10-12 Watt)
Energie-äquivalenter Dauerschallpegel (Leq)
Beim Prinzip der Energieäquivalenz geht man davon aus,
dass die mittlere Schallenergie eines diskontinuierlichen
Geräusches in einem Zeitraum T die gleiche Wirkung hat,
wie die eines kontinuierlichen Geräusches gleicher
Energie. Dabei wird auch angenommen, dass ein Dauerschallpegel
X, der ein Geräusch mit der Dauer D beschreibt,
gleichwertig einem Geräusch ist, das nur die halbe Dauer
(D/2) hat, dafür aber einen 3 dB ( = 10 * log 2)
höheren Schallmesspegel aufweist.
Berechnung des Leq lautet:
Leq = q/log2 * log(1/T ( 10(log2/q)* Li * ti)
Li = Pegel des Einzelereignisses
T = Beurteilungszeitraum (z.B. 16 Stunden),
ti = Dauer des Einzelereignisses, wobei der Maximalpegel
um nicht mehr als 10 dB unterschritten wird,
q = Äquivalenz- oder Halbierungsparameter. Er gibt an,
welche Pegeländerung einer Verdoppelung oder Halbierung
der Wirkzeit eines konstanten Pegels äquivalent sein
soll. International üblich ist q=3, das entspricht der Energie-
Äquivalenz.
Bei einer regelmäßigen Stichprobennahme mit konstantem
Intervall (z.B. 1/10 oder 1/100 s) kann die Mittelung analog zu der Zahl der Stichproben erfolgen
Leq = q/log2 * log(1/N ( 10 (log 2/q)* Li)
mit
Li = Pegel der Stichprobe
N = Gesamtzahl der Stichproben im Messzeitraum
Der Energie-äquivalente Dauerschallpegel wird zur
akustischen Beschreibung von verschiedenen
Umwelt-Lärmquellen (z.B. Flug-, Eisenbahn- oder
Straßenlärm) verwendet. In Deutschland wird der Leq
üblicherweise als Mittelungspegel Lm bezeichnet.
Infraschall
Frequenzen, die unterhalb von 16 Hz liegen (Hz = 1/s)
Körperschall
Schall, der sich in Festkörpern ausbreitet, z.B. Decken
und Wände in Gebäuden. Dies ist von großer Bedeutung in der
Bauakustik.
Lden oder auch LDEN
Im Vorschlag der EU-Richtlinie über die "Bewertung
und Bekämpfung von Umgebungslärm" verwendeter
Lärmindex: Tag-Abend-Nacht-Pegel (day/evening/night).
Dabei werden die Abendstunden (in der Regel 19.00 - 23.00
Uhr) mit einem Zuschlag von 5 dB und die Nachtstunden
(23.00 - 7.00 Uhr) mit einem Zuschlag von 10 dB
gewichtet.
Ldn
Im angloamerikanischen Sprachraum verwendeter
Beurteilungspegel, der den ganzen Tag umfasst
(day/ night). Dabei kann eine unterschiedliche Wichtung
einzelner Tageszeiten, z.B. der Nachtstunden, erfolgen.
Maximalpegel
Maximaler Wert eines Schallereignisses, auch Spitzenpegel genannt. Bei diskontinuierlichen Geräuschen ist es
aber oft sicherer, mehrere Spitzenpegel zu mitteln und zu
einem »mittleren Maximalpegel zusammenzufassen oder den
Percentilpegel L1 heranzuziehen.
Schall(druck)pegel
Die Größe des Schalldrucks einer Quelle X im
Verhältnis zum Bezugsschalldruck p0. L = 20 log (px/p0).
Wird in Dezibel (dB) angegeben, oft mit Frequenzbewertung
[z.B. dB(A)].
Schallenergie
Die physikalische Energie einer Quelle, die Schall
abstrahlt.
Schallereignispegel
(SEL)
(auch LAE) Mit dem LAeq eng verwandter Parameter, mit dem
einzelne Ereignisse erfasst werden (wie z.B. Überflüge, Vorbeifahrten). Dabei wird die Schallenergie auf eine
Zeitdauer von 1 sec normiert.
Spitzenpegel
Maximal erreichter Schallpegel in einem
diskontinuierlichen Geräusch, auch Maximalpegel. Wegen
der evtl. starken Zufallsschwankungen wird zur Beschreibung
besser der mittlere Maximalpegel oder der
Percentilpegel L1 angegeben.
TA Lärm
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26.8.98. In der TA Lärm
ist festgelegt, welche Richtwerte zum Schutz der
Allgemeinheit vor schädlichen Auswirkungen des Lärms
von Betriebsanlagen genau einzuhalten sind. Die neu in
Kraft gesetzte TA Lärm gilt für genehmigungs-
als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Im
Anhang ist die Bestimmung der Geräuschsituation
festgelegt.
Zeitbewertung
Um schwankende Schallpegel auf den früher üblichen
Zeigerinstrumenten verfolgen zu können, wurden
verschiedene Zeitkonstanten eingeführt: Fast, Slow,
Impulse. In den Normen wird in der Regel vorgeschrieben,
welche Z. anzuwenden ist.
Kurze Schallimpulse werden oftmals als wesentlich
störender empfunden, als längere Schallereignisse. Deshalb wird bei Geräuschmessungen die Dauer der
einzelnen Schallimpulse durch eine Z. berücksichtigt.
(Quelle: UBA)
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Richtlinien zur Schallmessung /
Lärmmessung:
1. Immissionsgrenzwerte Straßen und Schienenwege -
Lärmvorsorge
Immissionsgrenzwerte in dB(A)
Ort |
Tag (6 - 22 Uhr) |
Nacht (22 - 6 Uhr) |
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und
Erholungsorte |
57
|
47
|
reine und allgemeine Wohn- sowie
Kleinsiedlungsgebiete |
59
|
49
|
Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete |
64
|
54
|
Gewerbegebiete |
69
|
59
|
2. Immissionsgrenzwerte Straßen - Lärmsanierung
Immissionsgrenzwerte in dB(A)
Ort |
Tag (6 - 22 Uhr) |
Nacht (22 - 6 Uhr) |
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime,
reine und allgemeine Wohn- sowie
Kleinsiedlungsgebiete
|
70
|
60
|
Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete |
72
|
62
|
Gewerbegebiete |
75
|
65
|
3. Immissionsgrenzwerte Fluglärm
Immissionsgrenzwerte in dB(A)
Ort/ Zone |
Schutzzone 1 Leq >= 75 |
Schutzzone 2 67 <= Leq < 75 |
4. Immissionsgrenzwerte Industrie- und Gewerbelärm
Immissionsgrenzwerte in dB(A)
Ort |
Tag (6 - 22 Uhr) |
Nacht (22 - 6 Uhr) |
a) in Industriegebieten |
70
|
70
|
b) in Gewerbegebieten |
65
|
50
|
c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und
Mischgebieten |
60
|
45
|
d) in allgemeinen Wohngebieten und
Kleinsiedlungsgebieten |
55
|
40
|
e) in reinen Wohngebieten |
50
|
35
|
f) Kurgebiete, Krankenhäuser und
Pflegeanstalten |
45
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35
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Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben
oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen
örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher
Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor
schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine
achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im
Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen.
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die
Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A)
und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A)
überschreiten.
Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder
bei Körperschallübertragung betragen die Immissions-
richtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde
schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November
1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes unter
Buchstaben a bis f genannten Gebiete
tags 35 dB(A) nachts 25 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die
Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A)
überschreiten.
Seltene Ereignisse
Bei seltenen Ereignissen betragen die
Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für
Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gebieten nach
Buchstaben b bis f
tags 70 dB(A) nachts 55 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte
in Gebieten nach der Tabelle 1 Buchstabe b am Tag um
nicht mehr als 25 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr
als 15 dB(A), in Gebieten nach der Tabelle 1 Buchstaben c
bis f am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht
um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Die o.g. Immissionsrichtwerte gelten während des Tages
für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend
für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde
(z.B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit dem höchsten
Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage
relevant beiträgt.
Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit
Für folgende Zeiten ist in Gebieten lt. Tabelle
Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des
Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von
Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen:
1. an Werktagen
06.00 - 07.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr
2. an Sonn- und Feiertagen
06.00 - 09.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr.
Der Zuschlag beträgt 6 dB.
Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen
werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen unter
Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen
Umwelteinwirkungen erforderlich ist.
5. Immissionsgrenzwerte Baulärm
Immissionsgrenzwerte in dB(A)
Ort |
Tag (7 - 20 Uhr) |
Nacht (20 - 7 Uhr) |
Kurgebiete, Krankenhäuser und
Pflegeanstalten |
45
|
35
|
Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen
untergebracht |
50
|
35
|
Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen
untergebracht sind |
55
|
40
|
Gebiete mit gewerblichen Anlagen und
Wohnungen, in denen
weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch
vorwiegend
Wohnungen untergebracht sind |
60
|
45
|
Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche
Anlagen untergebracht |
65
|
50
|
Gebiete, in denen nur gewerbliche Anlagen und
industrielle
Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der
Betriebe
sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal
untergebracht sind |
70
|
70
|
6. Immissionsgrenzwerte Sportlärm
Immissionsgrenzwerte in dB(A
Ort |
Tag (6 - 22 Uhr) |
Nacht (22 - 6 Uhr) |
Kurgebiete, Krankenhäuser und
Pflegeanstalten |
45
|
35
|
Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen
untergebracht |
50
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35
|
Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen
untergebracht sind |
55
|
40
|
Gebiete mit gewerblichen Anlagen und
Wohnungen, in denen
weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch
vorwiegend
Wohnungen untergebracht sind |
60
|
45
|
Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche
Anlagen untergebracht |
65
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50
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Anmerkung: Die angegebenen
Beschreibungen u. Werte sind Auszüge aus
Veröffentlichungen unterschiedlicher Autoren und Richtlinien und haben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Den vollständigen Text der TA Lärm finden Sie zum
Beispiel in: http://www.umweltrecht.de/recht/laerm/tlaer1.htm
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